Gesetze zum Schutze der Kulturdenkmäler

- Denkmalschutzgesetze -

wurden von den entsprechenden Ministerien der Bundesländer in den 80er Jahren neu gefaßt
und ausführlich bearbeitet. Die neuen Bundesländer haben bei ihrer Gestaltung die Erfahrungen
der alten Länder einfließen lassen.


Es ist somit wichtig, bei Restaurierungen das Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundes-
landes zu beachten.

Dieses Gesetz ist bei den Unteren Denkmalschutzbehörden einzusehen, die den Bauauf-
sichtsbehörden der Städte und der Landkreise, aber auch den Gemeinden zugeordnet sind.

Beratung und Unterstützung erhält der Eigentümer und Besitzer eines Kulturdenkmals bezüg-
lich Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung beim Landesamt für Denkmalpflege, der
Denkmalfachbehörde.

Beide Ämter entsenden Vertreter in den Denkmalrat, der mehrheitlich mit Fachleuten von
kommunalen, kirchlichen, musealen, politischen und wirtschaftlichen Verbänden besetzt ist.

In diesen Denkmalschutzgesetzen sind die Begriffsbestimmungen, die rechtlichen und wider-
rechtlichen Maßnahmen, die Fragen der Genehmigung, Erhaltung und Nutzung paragraphiert.

Im Denkmalbuch, das von der Denkmalfachbehörde geführt wird, sind die unter Denkmal-
schutz stehenden Gebäude oder -teile aufgelistet. Die Einsicht ist jedermann gestattet.